Diese Behandlungs-, Termin- und Zahlungsbedingungen gelten für die Terminvereinbarung und Durchführung von ergotherapeutischen Behandlungen in unserer Praxis. Sie ergänzen die jeweils geltenden gesetzlichen, vertraglichen und verordnungsbezogenen Bestimmungen.

1. Terminvereinbarung

Unsere Praxis arbeitet nach einem Bestellsystem. Vereinbarte Behandlungstermine werden für die jeweilige Patientin bzw. den jeweiligen Patienten verbindlich reserviert.

Mit der Vereinbarung eines Behandlungstermins werden diese Behandlungs-, Termin- und Zahlungsbedingungen zur Kenntnis genommen und anerkannt, soweit sie wirksam vereinbart werden können.

2. Neuaufnahmen

Der erste Behandlungstermin ist verbindlich. Kann dieser Termin nicht wahrgenommen werden, bitten wir um eine rechtzeitige Absage gemäß Ziffer 3.

Bei Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiger Absage behalten wir uns vor, die Vergabe weiterer Behandlungstermine im Einzelfall zu prüfen. Ein Anspruch auf die Vergabe weiterer Termine besteht nicht, soweit gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.

3. Terminabsagen und Ausfallhonorar

Sollte ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden können, ist dieser mindestens 24 Stunden vor dem Termin abzusagen.

Absagen sind während unserer Geschäftszeiten möglich:

Montag bis Freitag, 08:00 – 18:00 Uhr.

Bitte nutzen Sie hierfür bevorzugt 040 / 736 793 44 oder info@allround-therapie.de.

Bei Absagen außerhalb unserer Geschäftszeiten ist zu beachten, dass diese möglicherweise erst am nächsten Werktag zur Kenntnis genommen werden können. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang der Absage und die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen an.

Bei nicht rechtzeitiger Absage oder Nichterscheinen behalten wir uns vor, den entstandenen Ausfall nach den gesetzlichen Voraussetzungen privat in Rechnung zu stellen, sofern die ausgefallene Behandlungszeit nicht anderweitig vergeben werden konnte.

Ein Ausfallhonorar wird insbesondere dann nicht berechnet, wenn die Praxis den Termin anderweitig vergeben konnte oder die Berechnung im Einzelfall aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Einnahmen werden berücksichtigt.

Die Höhe eines etwaigen Ausfallhonorars richtet sich nach der vereinbarten bzw. gesetzlich zulässigen Vergütung und dem tatsächlich entstandenen Ausfall. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Terminvergabe im Bereich Pädiatrie

Aufgrund der derzeit hohen Nachfrage können im Bereich Pädiatrie möglicherweise ausschließlich Wartelistenplätze angeboten werden.

Die voraussichtliche Wartezeit beträgt derzeit etwa sechs bis zwölf Monate. Diese Angabe stellt lediglich eine unverbindliche Prognose dar und kann sich jederzeit ändern.

Die Aufnahme auf die Warteliste stellt keine Garantie für einen Therapieplatz und keinen Anspruch auf einen bestimmten Behandlungsbeginn dar.

Die Vergabe von Behandlungsterminen richtet sich nach den verfügbaren Kapazitäten sowie nach therapeutischen, medizinischen und organisatorischen Erfordernissen. Die Praxis behält sich vor, die Warteliste und die voraussichtliche Wartezeit entsprechend anzupassen.

5. Heilmittelverordnungen und Rezeptfristen

Die Behandlung muss innerhalb der für die jeweilige Heilmittelverordnung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Fristen begonnen werden.

Bei regulären Heilmittelverordnungen gilt grundsätzlich eine Frist von 28 Kalendertagen ab Ausstellung der Verordnung. Ist auf der Verordnung ein dringlicher Behandlungsbedarf angegeben, muss die Behandlung grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen.

Für bestimmte Verordnungsarten, insbesondere Blankoverordnungen, sowie für laufende Verordnungsfälle können abweichende Regelungen gelten. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen, vertraglichen und verordnungsbezogenen Bestimmungen.

Patientinnen und Patienten bzw. deren Erziehungsberechtigte sind dafür verantwortlich, die Verordnung rechtzeitig vorzulegen und auf deren Gültigkeit zu achten.

Sollte eine Verordnung aufgrund abgelaufener Fristen, fehlender Angaben oder anderer formaler Voraussetzungen nicht mehr gültig sein, können vereinbarte Termine gegebenenfalls nicht auf dieser Verordnung durchgeführt werden. Erforderliche Korrekturen oder Neuausstellungen sind rechtzeitig mit der verordnenden Arztpraxis abzuklären.

6. Unterbrechungen der Behandlung

Unterbrechungen der Behandlung können Auswirkungen auf die Gültigkeit einer Heilmittelverordnung haben.

Bei regulären Heilmittelverordnungen gelten die jeweils maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu Behandlungsunterbrechungen. In bestimmten Fällen können begründete Unterbrechungen zulässig sein. Bei Blankoverordnungen gelten teilweise abweichende Bestimmungen.

Wir empfehlen, geplante längere Unterbrechungen frühzeitig mit der Praxis abzustimmen. Ob eine neue Verordnung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall und den geltenden Bestimmungen ab.

7. Gesetzliche Zuzahlungen und private Leistungen

Gesetzlich Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung verpflichtet, sofern keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.

Die Zuzahlung ist unabhängig von der Leistungspflicht der Krankenkasse zu entrichten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Privat zu vereinbarende Leistungen, Selbstzahlerleistungen oder Leistungen außerhalb des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung werden vor ihrer Durchführung gesondert vereinbart. Hierüber werden die Patientinnen und Patienten bzw. deren Erziehungsberechtigte vorab informiert.

8. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Betroffenenrechten und zu den jeweiligen Rechtsgrundlagen enthält unsere Datenschutzerklärung.

9. Hausbesuche

Verordnete Hausbesuche können nur durchgeführt werden, wenn die hierfür erforderlichen medizinischen, verordnungsbezogenen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann ein vereinbarter Hausbesuch nicht wahrgenommen werden, ist dieser rechtzeitig gemäß Ziffer 3 abzusagen.

Bei nicht rechtzeitiger Absage oder fehlender Anwesenheit behalten wir uns vor, einen entstandenen Ausfall nach den gesetzlichen Voraussetzungen privat in Rechnung zu stellen, sofern die ausgefallene Behandlungszeit nicht anderweitig vergeben werden konnte.

10. Therapieabbruch und Beendigung der Behandlung

Die Behandlung kann von beiden Seiten beendet werden, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen entgegenstehen.

Die Praxis kann eine Behandlung insbesondere dann beenden, wenn:

  • wiederholt vereinbarte Termine nicht wahrgenommen werden,
  • Termine mehrfach kurzfristig abgesagt werden,
  • die notwendige therapeutische Mitarbeit trotz entsprechender Gespräche und Hinweise nicht ausreichend gegeben ist,
  • das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist oder
  • eine weitere Behandlung aus fachlichen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen nicht sinnvoll oder nicht möglich ist.

Bei einer Beendigung der Behandlung werden die gesetzlichen, vertraglichen und fachlichen Pflichten der Praxis berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird die weitere Versorgung mit der Patientin bzw. dem Patienten, den Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der verordnenden Stelle abgestimmt.

Bereits entstandene Kosten und gesetzliche Zuzahlungen bleiben hiervon unberührt.

11. Schweigepflicht und Informationsaustausch

Alle im Rahmen der Behandlung bekannt gewordenen Informationen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht und werden vertraulich behandelt.

Ein Austausch von Informationen mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Kindergärten, Schulen, Einrichtungen oder anderen an der Behandlung beteiligten Personen erfolgt grundsätzlich nur mit entsprechender Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten oder der Erziehungsberechtigten, soweit keine gesetzliche Verpflichtung oder gesetzliche Befugnis besteht.

12. Mitwirkungspflichten

Patientinnen und Patienten bzw. deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, relevante Änderungen der Kontaktdaten, des Versicherungsstatus oder sonstiger für die Behandlung wichtiger Umstände unverzüglich mitzuteilen.

Hierzu gehören insbesondere Änderungen, die für die Durchführung der Behandlung, die Abrechnung oder die Gültigkeit einer Verordnung von Bedeutung sein können.